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    1. Sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen (im folgenden kurz: Lieferungen), auch künftige, erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen (im folgenden kurz: Bedingungen). Ergänzende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir dies ausdrücklich mit dem Besteller vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich niederzulegen.

    2. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB).
  1. Vertragsschluß, Beschaffenheit unserer Ware

    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bestellungen können wir innerhalb von vier Wochen annehmen.

    2. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot, unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie diese Bedingungen. Andere Vereinbarungen zur Vertragsausführung, insbesondere nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir sie ausdrücklich mit dem Besteller vereinbart haben. Solche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.

    3. Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte gelten nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung und einem etwaigen Pflichtenheft ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit bezeichnet werden. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn wir sie ausdrücklich mit dem Besteller als solche vereinbart haben. Solche Beschaffenheitsvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.

    4. Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit unserer Produkte stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie dar, wenn wir sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet haben. Die Rechte des Bestellers im Garantiefall ergeben sich ausschließlich aus der Garantieerklärung. Die Garantieerklärung ist schriftlich niederzulegen.
  2. Mitwirkungspflichten des Bestellers

    1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Planung und konzeptionelle Erstellung unserer Produkte wegen der jeweils unterschiedlichen Eigenheiten der Anlagen des Bestellers eine enge Kooperation beider Seiten voraussetzt.

    2. Deshalb vereinbaren die Vertragspartner, dass der Kunde mitwirkt:

      • bei der Ermittlung aller Informationen über die neue vom Besteller geplante Anlage, die wir benötigen, damit wir unsere Produkte konzipieren, entsprechende Zeichnungen erstellen und in sonstiger Weise unsere Leistungen vertragsgerecht erbringen können. Dazu gehört auch die Übermittlung von vollständigen Informationen über die geplante Anlage einschließlich aller technischen Daten der vom Besteller beigestellten Komponenten sowie die Übergabe eines Lastenheftes.

      • bei der Montage unserer Produkte, soweit erforderlich,

      • bei technischen Versuchen und Probeläufen, insbesondere auch durch Bereitstellung von ausreichend Personal sowie Überlassung der mechanisch fertigen Anlagen für einen von uns vorgegebenen Zeitraum, damit wir reale Lasttests durchführen können.
    3. Der Besteller hat ferner folgende Leistungen zu erbringen:

      • unverzügliche Überprüfung unserer Planungen und Zeichnungen, des Pflichtenheftes oder sonstiger Leistungsbeschreibungen, unserer technischen Aussagen etc. auf ihre Eignung für die vom Besteller geplante Anlage; über dabei entdeckte Unstimmigkeiten oder Fehler sind wir unverzüglich zu informieren.

      • Schaffung aller Montagevoraussetzungen im eigenen Geschäftsbetrieb, so dass wir die Implementierung des fertigen Produktes ohne Verzögerung durchführen können,

      • vollständige, unverzügliche und hinreichend präzise Fehlermeldungen.
    4. Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig, wird der Besteller unverzüglich nach entsprechendem Hinweis durch uns die erforderlichen Berichtigungen, Ergänzungen oder Fehlerbeseitigungen vornehmen.

    5. Wir sind nicht verpflichtet, vom Besteller zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, wenn hierzu kein begründeter Anlass besteht.

    6. Die Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Bestellers gemäß vorstehender Absätze 1. und 2. sind wesentliche Vertragspflichten. Werden sie vom Besteller nicht beachtet, hat er die uns hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
  3. Änderungswünsche des Bestellers während des laufenden Auftrages

    1. Wünscht der Besteller nach Beendigung der Planung unseres Produktes Änderungen oder Ergänzungen, sind wir zur Neuplanung gegen Aufwandserstattung bereit. Vereinbarte Liefer- und Montagetermine verlängern sich entsprechend. Wir werden dem Besteller ein entsprechend neu kalkuliertes Preisangebot unterbreiten.

    2. Die ursprünglich vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte bleibt solange vereinbart, bis über den Änderungs- bzw. Ergänzungswunsch des Bestellers eine Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung einschließlich neuer Preise ist schriftlich niederzulegen.

  4. Gefahrübergang

    Ist die Montage unseres Produktes in die Anlage des Bestellers vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung auf den Besteller über, sobald unser Produkt in den räumlichen Unternehmensbereich des Bestellers verbracht worden ist.
  5. Lieferfristen, Lieferhindernis, Rücktrittrecht

    1. Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen ist die Beendigung der Montage unseres Produktes in die Anlage des Bestellers maßgeblich.

    2. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen setzt die rechtzeitige Klärung aller technischen Fragen sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

    3. Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden.

    4. Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.

    5. In den Fällen der Ziffer VI. 3 und 4 sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir sind hierbei verpflichtet den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich zu informieren und ihm etwaige Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

    6. Verzögert sich die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen, haften wir ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der nachfolgenden Ziffer X.
  6. Preise und Zahlungen

    1. Die Preise für unsere Produkte gelten netto ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Verladung, Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung, es sei denn, wir haben mit dem Besteller ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Preisvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Die Einwegverpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

    2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn sich nach Abschluß des Vertrages unsere Produktions- und Lieferkosten aus von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Tariferhöhungen, Materialpreiserhöhungen, Steuererhöhungen etc.) erhöhen und wir dem Besteller über die Preiserhöhung rechtzeitig vor Lieferung informieren. Dasselbe gilt, wenn der Besteller eine Änderung des Liefertermins wünscht und uns hierdurch Mehrkosten entstehen.

    3. Sofern wir auch die Montage der Produkte übernommen haben, ist diese nach Aufwand gemäß unseren üblichen Stundensätzen zu bezahlen. Daneben trägt der Besteller auch alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten. für den Transport des Handwerkszeugs, es sei denn, wir haben mit dem Besteller ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

    4. Unsere Rechnungen sind 20 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können.

    5. Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Besteller sofort fällig zu stellen, sofern wir unsere Lieferungen bereits erbracht haben. Dies gilt auch dann, wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Eine Gefährdung liegt vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Bestellers nahelegt. Dasselbe gilt, wenn sich der Besteller mit mindestens zwei Rechnungen im Zahlungsverzug befindet. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Erbringung der noch ausstehenden Lieferungen nach seiner Wahl entweder die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Bestellers ist die Setzung einer Nachfrist entbehrlich.

    6. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

    7. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
  7. Montage

    Soweit wir uns auch zur Montage verpflichtet haben, gelten die nachfolgenden Bestimmungen, es sei denn, wir haben mit dem Besteller ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Solche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.

    1. Der Besteller übernimmt und stellt rechtzeitig auf seine Kosten

      1. die zur Montage erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

      2. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

      3. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume; im übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz seines eigenen Besitzes ergreifen würde,

      4. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

    2. Vor Beginn der Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten so beendet sein, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

    3. Verzögert sich die Montage durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unsererseits oder des Montagepersonals zu tragen.

    4. Die Montage eines Produktes ist beendet, wenn das Produkt vorbehaltlich der vom Besteller noch durchzuführenden Arbeiten (Anpassung an bzw. Vernetzung mit seinem Geschäftsbetrieb, Eingabe von Daten etc.) in einen betriebsbereiten Zustand versetzt ist. Die Montage umfasst weder die Inbetriebnahme noch einen Probebetrieb, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Solche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Ansonsten führen wir die Inbetriebnahme oder einen Probebetrieb nur auf Grund gesonderter Beauftragung gegen Aufwandsentschädigung nach unseren üblichen Stundensätzen durch.

    5. Sollte bei bestimmten Produkten ein Probebetrieb ausdrücklich vereinbart worden sein, beginnt dieser mit der Montage unseres Produktes. Einer besonderen Bereitschaftserklärung des Bestellers bedarf es nicht. Verzögert sich der Beginn oder die Fortsetzung des Probebetriebes aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, hat der Besteller in angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unsererseits oder des Montagepersonals zu tragen. Der Probebetrieb ist erfolgreich, wenn das Produkt während des vereinbarten Zeitraumes im wesentlichen mängelfrei funktioniert. Ist ein Zeitraum für den Probebetrieb nicht ausdrücklich vereinbart, wird der Probebetrieb mindestens über drei Werktage durchgeführt.

    6. Der Besteller oder sein Kunde hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals unverzüglich zu bescheinigen. Ferner hat der Besteller uns auch die Ablieferung der Produkte und bei Vereinbarung der Montage auch deren Beendigung, beim Probebetrieb dessen erfolgreiche Durchführung unverzüglich zu bestätigen. Die Bestätigung gemäß Satz 2 ist schriftlich niederzulegen. Sie besitzt keine (aufschiebende) Wirkung für die Fälligkeit unserer Zahlungsansprüche und den Verjährungsbeginn der Ansprüche des Bestellers bei Mängeln.



  8. Rechte und Pflichten des Bestellers bei Mängeln

    1. Der Besteller hat unsere Produkte unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat der Besteller uns unverzüglich, jedoch spätestens binnen 8 Werktagen anzuzeigen. Die Untersuchungs- und Rügefrist beginnt bei Lieferungen ohne Montage ab Lieferung, bei Lieferungen mit Montage nach deren Beendigung oder, soweit ein Probebetrieb ausdrücklich vereinbart wurde, nach dessen Beendigung. Verborgene Mängel hat der Besteller uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die unverzügliche Untersuchung der Produkte und Anlagen und die fristgerechte Rüge des Mangels, kann sich der Besteller auf den Mangel nicht berufen.

    2. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen stehen dem Besteller seine Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt zu, soweit diese nicht in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich modifiziert sind:

      1. Weicht die Beschaffenheit des Produktes nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit ab, steht dem Besteller nur ein Recht auf angemessene Minderung zu. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, gilt dasselbe im Falle einer nur unerheblichen Abweichung von der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art der Sache erwarten kann.

      2. Bei nicht unerheblichen Abweichungen im Sinne des vorstehenden Absatzes a) beschränken sich die Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln zunächst auf ein Recht auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert, nicht innerhalb angemessener Frist begonnen oder ist sie dem Besteller unzumutbar, stehen dem Besteller seine sonstigen gesetzlichen Rechte bei Mängeln zu. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

      3. Die Mehrkosten für die Nacherfüllung, die uns dadurch entstehen, dass sich die Anlage an einem anderen Ort als dem Sitz des Bestellers in Deutschland befindet, hat der Besteller zu tragen. Auf Wunsch hat uns der Besteller vor Durchführung der Nacherfüllung eine Kostenübernahmeerklärung zu übersenden. Befindet sich die l-Anlage im Ausland, können wir einen angemessenen Vorschuss für die entstehenden Mehrkosten verlangen.

      4. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel

        • auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht oder arglistig verschwiegen wurde oder

        • von einer von uns übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfaßt wird, welche dem Besteller im Garantiefall ausweislich der Garantieerklärung solche Ansprüche einräumt.

      5. Haften wir gemäß Ziffer 2 d) auf Schadenersatz, gelten die Regelungen über eine Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer X. entsprechend.

      6. Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers auf diese. Dies gilt auch, wenn die Sachen als zusammengehörend verkauft wurden, es sei denn, die mangelhaften können von den übrigen nicht ohne Beschädigung getrennt werden oder dies wäre für den Besteller unzumutbar. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind vom Besteller darzulegen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend auch in Bezug auf einzelne mangelhafte selbständige Teile eines Produktes, sofern das Produkt im übrigen - und sei es durch einen anderweitigen Deckungskauf - benutzbar bleibt.


  9. Haftungsbeschränkungen, Rücktrittsausschluß

    1. Wir haften in jedem Fall unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz.

    2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Zum vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden zählen weder der entgangene Gewinn noch Folgeschäden des Bestellers. Unsere Haftung ist auf die Leistungen unserer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung begrenzt und zwar auf EURO 500.000,- pro Sachschäden und auf EURO 1.000.000,- pro Schadensfall an Leben, Körper und Gesundheit. Soweit unsere Versicherung leistungsfrei ist (z.B. wegen Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung oder Risikoausschlüssen), leisten wir selbst Ersatz.

    3. In allen sonstigen Fällen sind vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorliegt. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zum vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden zählen weder der entgangene Gewinn noch Folgeschäden des Bestellers, die nicht an den gelieferten Produkten und Anlagen selbst entstanden sind. Unsere Haftung ist auf die Leistungen unserer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung begrenzt und zwar auf EURO 500.000,- pro Sachschäden und auf EURO 1.000.000,- pro Schadensfall an Leben, Körper und Gesundheit. Soweit unsere Versicherung leistungsfrei ist (z.B. wegen Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung oder Risikoausschlüssen), leisten wir selbst Ersatz.

    4. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

    5. Rechte des Bestellers, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, sind ausgeschlossen.

    6. Soweit wir dem Besteller im Rahmen einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bei Vorliegen eines Mangels bestimmte Rechte eingeräumt haben, bleiben solche Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.


  10. Verjährungsfristen

    1. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Produkte und Anlagen verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung unserer Produkte beim Besteller; dies gilt auch, wenn ein Probebetrieb vereinbart wurde. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Produkte verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das in einem Grundstück eingetragen werden kann, besteht, drei Jahre.

    2. Sonstige Ansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzungen verjähren ebenfalls in einem Jahr.

    3. Abweichend von den Ziffern XI. 1 und 2 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Bestellers:

      1. wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht

      2. wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

      3. wegen eines Mangels eines Bauwerkes oder einer solchen Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,

      4. wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
    4. Ziffer XI. 3 gilt entsprechend für die Rechte des Bestellers, sich wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen.

    5. Ansprüche des Bestellers aus einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie verjähren in einem Jahr; der Verjährungsbeginn richtet sich nach der gesetzlichen Rechtslage.

    6. Unsere Ansprüche gegen den Besteller verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.



  11. Eigentumsvorbehalt

    1. Unsere Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, unser alleiniges Eigentum.

    2. Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Produkte durch den Besteller erfolgt stets für uns. Wird unser Produkt mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, umgebildet, untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Produktes zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sache zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, wird bereits jetzt vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Anteilsübertragung an. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich für uns. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für unsere unter Vorbehalt gelieferten Produkte.

    3. Der Besteller ist berechtigt, unsere Produkte sowie seine Anlagen mit unseren Produkten im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Forderungen aus dem Weiterverkauf unserer Produkte sowie der Anlagen des Bestellers mit unseren Produkten (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Steht uns nur Miteigentum an den von uns gelieferten Produkten oder an der Anlage zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht. Beim Weiterverkauf der Produkte und der Anlagen hat sich der Besteller gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum hieran bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Besteller ist dann nicht zum Weiterverkauf an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegt.

    4. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt oder unsere Forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet erscheinen. Der Besteller hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Tritt der Besteller seine Forderungen aus dem Weiterverkauf im Rahmen eines echten Factoring ab, hat er uns dies anzuzeigen. Seine für die Abtretung erlangte Zahlungsforderung gegen den Factor tritt er bereits jetzt an uns in Höhe der zu sichernden Forderung ab.

    5. Bei Zugriffen Dritter auf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Produkte und Anlagen wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unsere Interventionskosten trägt der Besteller, dem wir unseren etwaigen Kostenerstattungsanspruch gegen den Dritten Zug-um-Zug gegen Zahlung der Interventionskosten abtreten.

    6. Der Besteller ist berechtigt, von uns die Freigabe von Forderungen insoweit zu verlangen, als der Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Etwa freizugebende Forderungen wählen wir aus.


  12. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte

    1. An Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Software-Programmen und Dokumentationen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte sowie sämtlichen gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Eine solche Zustimmung ist schriftlich niederzulegen.

    2. Von uns zur Verfügung gestellte Software-Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Bestellers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf von uns gelieferten Produkten. Kopien dürfen - ohne Übernahme von Kosten oder Haftung von uns - lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen auf Urheberschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Besteller auch auf Kopien anzubringen.


  13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

    1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend den Internationalen Warenkauf (CISG).

    2. Erfüllungsort für sämtliche unsere Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Bestellers in Deutschland. Dies gilt auch dann, wenn wir an eine andere Lieferadresse liefern. Dies gilt insbesondere auch für Lieferungen ins Ausland. Abweichende Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Zahlungsort für den Besteller ist unser Firmensitz in Bremen.

    3. Ausschließlicher beiderseitiger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bremen, wenn der Besteller Kaufmann ist. Wir haben jedoch auch das Recht, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

    4. Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Bremen, Bundesrepublik Deutschland [Artikel 17 des europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung in gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (EuGVÜ) bzw. Art. 23 der EU-Verordnung 44/2001 vom 22. Dezember 2000]. Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ vom 27.09.1968 bzw. der EU-Verordnung 44/2001 zuständig ist.